Sonntag, 20 Mai 2012
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Satzung   

Stand: Januar 2010 - Download am Ende des Beitrages

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.  Der Verein trägt den Namen "Heidi" Förderverein für krebskranke Kinder. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen und führt sodann den Zusatz e.V. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz Förderverein genannt.

 

2.  Der Förderverein hat seinen Sitz in Wolfsburg.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Fördervereins

 

1.  Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendung aus        den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unterstützungs- oder Förderungsmaßnahmen im Sinne des Zwecks des Fördervereins nach § 2 Ziffer 2a sowie §6 Ziffer 1b sind keine Zuwendungen nach § 2 Ziffer 1.

 

2.  Zweck des Fördervereins:

a-  Beratung, Betreuung, Förderung und bei besonderer Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung für:

-Eltern leukämie- und tumorkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener (bis 25 Jahre).

-Verwaister Eltern, deren Kinder im Kindes- oder Jugendalter an Leukämie oder Tumoren erkrankten.

-Leukämie und Tumor gefährdete Kinder und Jugendliche, die durch Umwelteinflüsse ( z.B. Strahlen- und Giftkatastrophen ) geschädigt wurden.

b-  Die Kinderklinik ( Abt. Kinderonkologie) beim Ausbau der personellen, finanziellen sowie technisch-
diagnostischen Ausstattung in jeder Hinsicht zu unterstützen.

c-  Die Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Kinderonkologie und Pädiatrie zu fördern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.  Der Förderverein hat

a-    ordentliche Mitglieder

b-    fördernde Mitglieder

 

2.  Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen und nicht auch andere Vereine, Körperschaften, Institutionen oder Gesellschaften werden.

 

3.  Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind die Bestrebungen des Fördervereins durch finanzielle Zuwendung zu unterstützen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand des Fördervereins zu stellen.

 

2.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Fördervereins schriftlich einzulegen.

3.  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch:

a-    Austritt zum Jahresende mit 6wöchiger schriftlicher Kündigung

b-    Tod

c-    Ausschluss,

dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden         
Mitglieds beschlossen werden und zwar

a/a-  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, oder         
b/b- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereins.       
d-    Streichung

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden dem Auszuschließenden schriftlich mit Ausschlussbegründung zuzustellen.

Die Berufung ist spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand des Fördervereins schriftlich einzulegen.

Der Ausschluss wird wirksam beim Verstreichen lassen der Frist oder bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

2.  Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn der neue Aufenthaltsort oder der Name des Mitglieds nicht ermittelt werden kann, oder der Beitrag im vergangenen Jahr trotz Aufforderung nicht gezahlt wurde.

Die Streichung wegen Beitragsrückstand ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied schriftlichen Widerspruch innerhalb von 4 Wochen einlegen. Nach Verstreichen lassen der Widerspruchsfrist ist die Mitgliedschaft erloschen.

Über die Streichung einer Mitgliedschaft muss der Vorstand in einer seiner Sitzungen mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließen.

 

3.  Mit dem Austritt, Ausschluss oder der Streichung erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten. Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgend eine Abfindung, es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder Sachleistungen geltend machen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Ordentliches Mitglied

a-    Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

b-    Es hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Förderverein im Rahmen dieser Satzung.

c-    Es ist gehalten durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Fördervereins zu unterstützen und übernommene Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.

d-    Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Fördervereins abträglich sind.

 

2. Förderndes Mitglied

a-    Jedes fördernde Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.

b-    Es kann in den Beirat berufen werden, wenn es der Berufung zustimmt.

c-    Es ist verpflichtet den Förderverein finanziell, ideell und materiell nach besten Kräften zu unterstützen.

d-    Es darf keinerlei Handlungen begehen, die dem Förderverein abträglich sind.

 

§ 7 Organe des Fördervereins

 

1.         Organe sind:

a-    die Mitgliederversammlung

b-    der Vorstand

c-    der Beirat

 

2.  Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.  Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt.

 

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Fördervereins oder im Falle seiner nicht
nachweispflichtigen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

3-  Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei ist der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Für den Vorstand gelten keine Antragsfristen.

 

4.  Alljährlich - möglichst im ersten Kalenderhalbjahr- findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand ihre Einberufung für angebracht hält, oder sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die einzige Ausnahme besteht bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Fördervereins einberufen worden ist (§ 13).

 

6.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht: Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

7.  Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf mündlichem Antrag eines Mitgliedes auf geheime
Abstimmung ist diesem nachzukommen.

 

8.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

9.         Der Mitgliederversammlung obliegt:

a-    Entgegennahme des Jahresberichts

b-    Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer

c-    Entlastung des Vorstandes

d     Wahl der Kassenprüfer

e-    Wahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführers, Schatzmeisters und Beisitzer.

f-     Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

g-    sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung

h-    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i-     Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 4 Ziffer 2) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 5 Ziffer 1c)

j-     Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses

 

 


§ 9 Vorstand

 

1.  Dem Vorstand gehören an:

a-    der/die Vorsitzende

b-    der/die stellvertretende Vorsitzende

c-    der/die Schriftführer/in

d-    der/die Schatzmeister/in

e-    3 Beisitzer/innen

 

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis.

 

3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 3 Jahren. Die Amtszeit endet mit Ablauf der
ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung die erforderlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgen. In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 

5.  Dem Vorstand obliegt:

a-    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte

b-    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c-    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d-    Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung

e-    Bewilligung der Ausgaben im Rahmen der Vereinszwecke

f-     Wahl der Mitglieder des Beirates

g-    Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses

 

6.  Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

7.  Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden analog           des § 8 Ziffer 6 gefasst.

 

§ 10 Der Beirat

 

1.  Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Er soll aus höchstens 10 Personen bestehen.

2.  Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Die Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.

 

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Kassenprüfung

 

1.  Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

2.  Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

3.  Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils 1 Kassenprüfer gewählt und 1 Kassenprüfer scheidet aus. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre (Rotationsprinzip). Wiederwahl ist erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig.

 

 

 

§ 12 Beiträge

 

1.  Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.

 

2.  Die festgelegten Beiträge sind Mindestbeiträge, jedem Mitglied steht es frei darüber hinausgehende Beiträge zu leisten.

 

3.  Beiträge sind Bringschulden. Die Beiträge sollen durch das Beitrageinzugsverfahren am Jahresanfang abgebucht werden.

 

4.  Der Vorstand und der Beirat sind von der Beitragszahlung befreit. Rechte und Pflichten werden durch die Beitragsfreiheit nicht angetastet.

 

§ 13 Auflösung des Fördervereins

 

1.  Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt " Auflösung des Fördervereins " stehen.

 

2.  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

 

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Versammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrnehmung der Vorschriften in § 8 Ziffer 3 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

 

4.  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit ihren Stimmen beschlossen werden.

 

5.  Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

6.  Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Kinderklinik des Stadtkrankenhauses Wolfsburg -onkologische Kinderstation oder einer anderen Organisation oder Institution mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung der Leukämieforschung verwendet werden soll.

 

Beschlüsse zur Satzung:

 

1.  Diese Satzung tritt auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 22.05.1990 in Kraft.

 

2.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.02.1991 um den § 2 Ziffer 2c erweitert.

 

3.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.03.1994 im §2 Ziffer 1, im §2 Ziffer 2a und § 13 Abs. 6 geändert.

 

4.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.02.1995 im §8 Abs. 1, im §9 Abs. 1e und 2 geändert

 

5.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.04.1997 im
§ 5 Absatz 1 ff geändert.

 

6.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.04.2004 im

§ 2 Absatz 2 a und c und erweitert um d.

 

7.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.04.2008 im §2 Abs. 2a geändert, Abs. 2d entfällt. §9 Abs.1e geändert.

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